AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Airvent GmbH

Der Mieter verpflichtet sich zu einer allgemeinen Sorgfaltspflicht und gesäuberten Rückgabe. Für etwaige Beschädigungen und Verlust des Mietobjektes haftet der Mieter.

Bei grober Verschmutzung und Beschädigung trägt der Mieter die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Bei Zustellung ohne Betreuungspersonal (z.B. durch eine Spedition) ist evtl. eine einfache Vorabreinigung durch den Mieter notwendig (Mietgegenstände können durch den Transport beschmutzt werden). Bei den Mietgegenständen handelt es sich ausschließlich um Individualprodukte die in Form, Farbe, Gestaltung, Größe etc. Unterschiede aufweisen und von Prospekten, Internet, etc. abweichen können.

Dekorationen (außerhalb des Mietgegenstandes) auf Katalogbildern sind nicht Bestandteil des Mietvertrages.

Die Aufsichtspflicht hat der Mieter. Der Mieter sorgt für Bewachung/Sicherung über Nacht.

Bei Personal übernimmt der Vermieter die Aufsichtspflicht, jedoch nur für das betreute Modul und nur während der Veranstaltungszeit!

Unsere Produkte haben eine Haftpflichtversicherung. Wir empfehlen dennoch den Abschluss einer Veranstaltungsversicherung.

Das Mietobjekt ist Eigentum des Vermieters und darf nicht weitervermietet werden.

Der Mietpreis ist vor Beginn der Veranstaltung zur Zahlung fällig.

Der Mieter hat evtl. Aufstellungsgenehmigungen selbst einzuholen. Der Vermieter kann gegen Gebühr die Genehmigungen für den Mieter einholen soweit möglich.

Evtl. anfallende GEMA-Gebühren, bzw. Behörden- und TÜV-Gebühren trägt der Mieter.

Generelles zum Aufbau:

  1. Der Aufbau findet unmittelbar vor der Veranstaltung statt. Frühere Aufbauzeiten bzw. spätere Abbauzeiten sind möglich, verursachen jedoch Zusatzkosten die der Mieter zu tragen hat.

  2. Alle Mietobjekte benötigen einen ebenen und befestigten Untergrund.

  3. Für alle Mietobjekte ist eine Betreuung/Aufsicht zwingend notwendig.

  4. Bei aufblasbaren Produkten für Spiele (Hüpfburg, Rutschen, etc.) gilt: Benutzung im Freien nur bis Windstärke 4 zulässig. Ab Windstärke 5 muss die Luft abgelassen werden.

  5. Bei aufblasbaren Produkten für Infrastruktur (Zelte, Domes, Cubes, etc.) gilt: Benutzung im Freien nur bis Windstärke 5 zulässig. Ab Windstärke 4 muss die Luft abgelassen werden.

  6. Ein barrierefreier Zugang zum Veranstaltungsplatz (Standort) mit Transportfahrzeugen muss gewährleistet sein. In den Transportkosten ist ein kostenfreier Auf- und Abbau nur beinhaltet wenn unmittelbar (frei Bordsteinkante) an der LKW-Entladestelle barrierefrei aufgebaut werden kann. Längere Transportwege bzw. Stufen/Treppen/Hindernisse etc. müssen vorher abgestimmt werden und können in Höhe von 5%-10% des Mietpreises je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

  7. Teilweise sind zum Auf- und Abbau Hilfskräfte vom Mieter notwendig. Die Anzahl der Hilfskräfte ist den einzelnen Hinweisblättern zu den Mietobjekten zu entnehmen.

  8. Wetterbedingte Einschränkungen (Regen, Sturm etc.) sind höhere Gewalt und berechtigen nicht zum Abzug eines Mietzinses.

  9. Für Schäden an Böden die transport- oder spielbedingt entstehen haftet der Mieter.

  10. Ein geeigneter, fachlich einwandfreier Stromanschluss muss vom Mieter vor Aufbaubeginn und auch zum Abbau direkt am Platz des Mietproduktes zur Verfügung stehen. Ein etwaiger Stromanschluss der Mietsache beträgt 230/380 Volt. Ein entsprechendes Verlängerungskabel ist vom Mieter zu stellen. Unsere Mitarbeiter benötigen ggfls. auch Licht für den Auf- und Abbau. Verzögerung die durch fehlendes Licht/Strom entstehen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

  11. Wir benötigen am Veranstaltungsort bzw. am Hotel für unsere Transportfahrzeuge einen Park- und Abstellplatz. Ist dies nicht möglich wird der Mehraufwand vom Mieter übernommen.

  12. Bei notwendiger Übernachtung eines Mitarbeiters stellt der Mieter kostenlos ein Hotelzimmer mit Dusche und WC zur Verfügung. Während der Veranstaltung sollten unsere Mitarbeiter verpflegt werden.

  13. Für die Abnahme baubuchpflichtiger Bauten ist der Mieter verantwortlich!

 

Der Mieter zahlt bei Vertragsabschluss eine Kaution in Höhe von 50% des Gesamtmietvolumens.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel vom Vermieter nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden ist.

Der Mieter ist zur Minderung des Mietzinses nicht berechtigt.

Der Mieter kann gegen Mietzinsansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Gerichtsstand ist für beide Teile Lindau am Bodensee.

Bei Stornierung des Mietvertrages ab 60 Tage und mehr vor dem Veranstaltungstermin sind 30 % des Mietpreises fällig.

Bei Stornierung des Mietvertrages ab 30 -59 Tage vor dem Veranstaltungstermin sind 60 % des Mietpreises fällig.

Bei Stornierung des Mietvertrages unter 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin sind 100 % des Mietpreises zur Zahlung fällig sowie ggfls. bereits entstandene KFZ- und Personalkosten.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Lindau, 01.05.2023

Airvent vertreten durch die Actinium Consulting AG